Vereinssatzung der Feuerwehr Marzling
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Marzling e. V. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Marzling e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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2) Der Verein hat den Sitz in Marzling.
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3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
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1) Hauptzweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Marzling insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Des Weiteren wird das Gemeinwohl gefördert. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
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2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter
§ 3 Mitglieder
1) Mitglieder des Vereins können sein:
(1) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
(2) ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder), (3) Kinder unter 12 Jahren,
(4) fördernde Mitglieder,
(5) Ehrenmitglieder
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2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
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3) Personen, die nach einer aktiven Dienstzeit von 25 Jahren aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Über Abweichungen im Einzelfall entscheidet der Vorstand.
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4) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Förderende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
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5) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Sie soll ihren Wohnsitz in der Gemeinde Marzling haben. Feuerwehrdienstleistende nach §3 Abs. 1 (aktive Mitglieder) müssen für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
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2) Der Antrag der Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
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3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
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4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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1) Die Mitgliedschaft endet
(1) mit dem Tod des Mitglieds,
(2) durch Austritt,
(3) durch Streichung von der Mitgliederliste, (4) durch Ausschluss. -
2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
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3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
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4) Kinder unter 12 Jahren können durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie mindestens dreimal in Folge unentschuldigt den Gruppenstunden ferngeblieben sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
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5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern: (1) dem / der Vorsitzenden,
(2) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,
(3) dem / der Schriftführer / - in,
(4) dem / der Kassenwart / - indem,
(5) dem / der Kommandanten / -in der Freiwilligen Feuerwehr soweit er / sie dem
Verein angehört und nicht eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird. (6) dem / der 2. Kommandanten / -in der Freiwilligen Feuerwehr soweit er / sie dem
Verein angehört und nicht eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird.
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2) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der / Die Vorsitzende ist in geheimer Wahl zu wählen. Voraussetzung für das passive Wahlreicht eines Vereinsmitglieds ist dessen Volljährigkeit.
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3) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer dieser drei Jahre aus, endet die Tätigkeit des zu wählenden Ersatzmitgliedes nach Ablauf der vorherigen Wahlperiode, das heißt, dass bei der turnusgemäßen Wahl alle Vorstandsmitglieder neu gewählt werden.
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4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder Ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§9 Zuständigkeit des Vorstandes
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1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(1) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung, (2) Einberufung der Mitgliederversammlung,(3) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(5) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
(6) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss vonVereinsmitgliedern
(7) Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften. -
2) Der / Die Vorsitzende oder der / dies stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weitern Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 250 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
Im Innenverhältnis gilt:
Bei Rechtsgeschäften mit einem Betrag bis 100 Euro genügt die Zustimmung des / der Kassenwarts / - in oder des / der Vorsitzenden bzw. dessen / deren Verhinderung des / der stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Rechtsgeschäften mit einem Betrag bis 250 Euro ist die Zustimmung des / der Kassenwarts / -in un des / der Vorsitzenden bzw. bei dessen / deren Verhinderung des / der stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich. Über die Zustimmungen ist schriftlich Aufzeichnung zu führen.
3) Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fährlässiges Handeln vorliegt.
§ 10 Sitzung des Vorstands
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1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom / von der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom / von der stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder ist auch eine kürzere Frist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet bei einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleicheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
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2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom / von der Schriftführer / -in bzw. bei dessen / deren Verhinderung durch das, die Sitzung leitende Vorstandsmitglied ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§11 Kassenführung
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1) Die zu Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen gemäß den Regelungen im §9 Nummer 2 geleistet werden.
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3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§12 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: (1) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung des
Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
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(2) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
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(3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
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(4) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins,
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(5) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
(6) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
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2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
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3) Jede Mitgliederversammlung wird vom / von der Vorsitzenden, bei seiner / ihrer Verhinderung vom / von der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
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4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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1) Die Mitgliederversammlung wird vom / von der Vorsitzenden, bei seiner / ihrer Verhinderung vom / von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
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2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, mit Ausnahme der Fördermitglieder und der Mitglieder, die das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsmäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der / die Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
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3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom / von der Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
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5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom / von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Waren in der Mitgliederversammlung mehrere Vorsitzende tätig, unterzeichnet der / die letzte Versammlungsleiter / -in die ganze Niederschrift.
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6) Der / Die Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.
§14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§15 Datenschutz
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1) Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften.
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2) Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
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3) Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetzt, Mobil und Fax) sowie Email, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigen bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltende Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.
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4) Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbands ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.
§16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsgeschäfte oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögens des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
Die Satzung wurde mit einstimmigem Beschluss in der Mitgliederversammlung am 15.03.2024 neu gefasst.